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Unsere Pflegeangebote + Nah. Persönlich. Kompetent.

PFLEGE ZUHAUSE

Wir sind mobil, damit Sie es bleiben

Bei der Pflege Zuhause, auch ambulante oder häusliche Pflege genannt, erhalten pflegebedürftige Menschen medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld. Diese pflegerische Unterstützung kann nach einem Unfall oder einem Krankenhausaufenthalt und natürlich im Alter eine große Erleichterung sein. Die ambulante Pflege und die Betreuung von Pflegebedürftigen erledigen wir als anerkannter ambulanter Pflegedienst nach Bedarf täglich oder mehrmals in der Woche und entlasten dadurch die pflegenden Angehörigen. Ohne die vielfältigen Leistungen von ambulanter Pflege wäre es für viele pflegebedürftige Menschen kaum denkbar, zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung zu leben. Dabei reicht die Hilfe von anfangs unterstützenden Dienstleistungen, zum Beispiel bei der Haushaltshilfe, bis hin zu einer pflegerischen Versorgung, die später dann wegen chronischer, altersbedingter Krankheiten und körperlich oder geistiger Einschränkungen notwendig wird. Für all das und noch mehr, sind wir Ihre Ansprechperson.

TAGESPFLEGE

Ihre zweite Familie für den Tag

Abwechslung bereichert das Leben. Ein Wechsel zwischen Ruhe und Unterhaltung dient dem Wohlbefinden. In unserer Tagespflege bieten wir Angebote für den Tag. Es wird erzählt, gesungen, gelacht, gebacken, gekocht, gebastelt, gemalt, gefeiert … Hier wird gelebt. Unsere qualifizierten Mitarbeiter:innen begleiten und unterstützen im Tagesablauf, geben Impulse und Sicherheit und stärken damit die Alltagskompetenz unserer Gäste. Das ist eine wertvolle Unterstützung und Entlastung für die pflegenden Angehörigen. Das Abholen am Morgen und Zurückbringen am Nachmittag übernehmen wir ebenfalls gern.

Mit dem Besuch der Tagespflege sollen die pflegenden Angehörigen entlastet und der Erhalt der Selbstständigkeit in der eigenen Häuslichkeit gefördert werden.

PFLEGE BEI UNS

Rundum versorgt

Stationäre Pflege beschreibt die klassische vollstationäre Altenpflege in einer Senioreneinrichtung (auch Pflegeheim), in der pflegebedürftige Menschen dauerhaft leben. Mit der Station eines Krankenhauses hat unsere Villa Motz allerdings wenig gemeinsam – daher heißt es bei uns auch nicht „Station“, sondern „Wohnbereich“.
Die Speise- und Gemeinschaftsräume auf den verschiedenen Wohnbereichen sind heimelig und gemütlich. Richten auch Sie ihr Zimmer mit Ihren eigenen Möbeln und Erinnerungsstücken ein, so dass Sie sich in Ihrem neuen Zuhause richtig wohlfühlen.

KURZZEITPFLEGE

Gäste in der stationären Pflege

Jeder braucht mal Hilfe. Sollten Sie kurzfristig Unterstützung benötigen, nach einem Unfall oder bis die Pflege Zuhause organisiert ist, kümmern wir uns um Sie. Seien Sie unser Besuch, schöpfen Sie neue Kraft während der Kurzzeitpflege und genießen Sie den Service, bis es Ihnen besser geht und Sie zurück in Ihre eigenen vier Wände können. Vielleicht kommen Sie danach ja mal wieder auf einen Kaffee vorbei?

STATIONÄRE PFLEGE BEI DEMENZ

Besonderer Schutz

Demenz ist für Betroffene und Angehörige eine Herausforderung.
In unserer Einrichtung finden demenziell veränderte Menschen ein sicheres und an ihre Bedürfnisse angepasstes Zuhause.

PALLIATIVPFLEGE

Begleitung in der letzten Lebensphase

Kontakt Koordinationsbüro:
Georg-Herwegh-Straße 18
16225 Eberswalde
(03334) 819 380

WAS IST PALLIATIVPFLEGE?

Palliativpflege wird oft mit SAPV = Spezialisierte ambulante Palliativversorgung abgekürzt.

Menschen, die an einer unheilbaren fortschreitenden Krankheit leiden und dadurch eine begrenzte Lebenserwartung haben, werden durch die spezialisierte ambulante Palliativversorgung zu Hause unterstützt. So können sie ihren letzten Lebensabschnitt in vertrauter Umgebung verbringen. Symptome und Schmerzen werden durch spezielle Medizin und Pflege gelindert.

WER ERBRINGT LEISTUNGEN DER SAPV?

Das Palliative Care Team, welches aus speziell fortgebildeten Palliativärzten und Palliativpflegediensten besteht, erbringt die notwendigen Leistungen. Das Team berät und begleitet die erkrankten Menschen, deren Angehörige, den behandelnden Hausarzt und ggf. den bisherigen Pflegedienst. Das Team kommt regelmäßig zum Erkrankten nach Hause und steht bei Notfällen rund um die Uhr zur Verfügung.

WER TRÄGT DIE KOSTEN?

Die Leistungen können durch den behandelnden Arzt (Haus-/Facharzt bzw. Krankenhausarzt bei Entlassung) verordnet werden. Die Kosten trägt die Krankenkasse.

PFLEGE FAQ

Häufige Fragen zur Pflege

Viele Fragen zur Pflege entstehen häufig aus einer akuten Situation im Familien- oder Bekanntenkreis. Die meisten Betroffenen werden davon überrascht und stehen der Situation unvorbereitet gegenüber, das wissen wir. Deshalb stehen wir Ihnen Rede und Antwort. Auf häufig vorkommende Fragen und alle anderen beantworten wir Ihnen natürlich auch gern persönlich.

Wer berät mich, wenn ein Einzug in eine Pflegeeinrichtung bevorsteht?

Es gibt unabhängige Beratungsstellen der Kranken- bzw. Pflegekassen (zum Beispiel sogenannte Pflegestützpunkte), die in allen Fragen zur Pflege, ob Zuhause oder in einem Pflegeheim, Auskunft geben. Für Fragen rund um den (bevorstehenden) Einzug in eine Senioreneinrichtung stehen wir Ihnen natürlich auch gern zur Verfügung. Wir hoffen, unsere Antworten auf die häufigsten Fragen geben eine erste Orientierung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Pflegeplatz zu bekommen/in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen zu werden?

Voraussetzung für einen Einzug/einen Pflegeplatz ist die Bewilligung eines Pflegegrades durch die Pflegekasse (mindestens Pflegegrad 2). Eine Aufnahme ohne Leistungen der Pflegeversicherung ist in unseren Einrichtungen nicht möglich.

Was ist ein Pflegegrad?

Pflegegrade beschreiben den Grad der Selbstständigkeit einer Person unter Berücksichtigung körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen.
Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades ist der Grad der Selbstständigkeit in folgenden sechs Bereichen:

• Mobilität (10 Prozent)
• Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2 und 3 ergeben zusammen 15 Prozent)
• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
• Selbstversorgung (40 Prozent)
• Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent)
• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent)

Der Grad der Selbstständigkeit wird anhand eines Punktesystems ermittelt. Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher ist der Pflegegrad:

• Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
• Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
• Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
• Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
• Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbsständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Wichtig: Möchte man die Leistungen einer Pflegekasse in Anspruch nehmen, muss eine Pflegegradeinteilung vorliegen.

Wie wird ein Pflegegrad beantragt/ausgestellt?

Der erste Schritt: Stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen.
Diese beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die pflegebedürftige Person persönlich zu begutachten. Dabei wird der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit der Pflegegrad festgelegt. Die gutachtenden Personen des MDK sind häufig Ärzt:innen oder Fachkräfte aus dem Bereich der Alten- oder Krankenpflege.
Um der pflegebedürftigen Person eine gewisse Sicherheit zu bieten, erfolgt die Begutachtung in seiner ‚gewohnten Umgebung‘. Dies kann sowohl die eigene Wohnung als auch eine Einrichtung der stationären Altenpflege sein. Die Gutachter:innen müssen sich vorher anmelden. In einem etwa einstündigen Gespräch werden Betroffene befragt sowie dessen Angehörige nach seinem gesundheitlichen Zustand und dem Hilfebedarf. Anschließend wird auf Grundlage der Kriterien des Pflegeversicherungsgesetzes eine Empfehlung zur Einstufung erarbeitet. Diese wird der zuständigen Pflegekasse mitgeteilt, welche die Leistungsentscheidung trifft. Sind die Betroffenen mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann Widerspruch eingelegt werden.
Gern unterstützen wir Sie bei Bedarf bei der Beantragung und den administrativen Angelegenheiten.

Wie melde ich mich für einen Pflegeplatz an?

Wir empfehlen den direkten Draht. Heißt, einfach anrufen und Ihr Anliegen mit unseren Kolleg:innen der Senioreneinrichtung besprechen.
Bitte beachten Sie aber, dass in der stationären Pflege die Pflegeplätze überwiegend nach akuter Dringlichkeit in Anspruch genommen werden. Eine lange in die Zukunft gerichtete Anmeldung und Reservierung ist deshalb nur sehr schwer möglich. Zudem können vorhandene, freie Pflegeplätze nicht langanhaltend als „Reservierungen“ freigehalten werden.

Welche Kosten für den Aufenthalt sind zu erwarten? Wie hoch ist der Eigenanteil?

Die Kosten für einen stationären Pflegeplatz setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:

• Pflegekosten (einschließlich Ausbildungsumlage)
• Kosten für Unterkunft und Verpflegung
• Investitionskosten
• Gegebenenfalls Kosten für Zusatzleistungen

Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss zu dem Pflegekosten. Der Zuschuss der Pflegekasse ist abhängig vom ermittelten Pflegegrad der zu pflegenden Person. Er deckt in der Regel nicht die gesamten Pflegekosten ab, so dass Bewohner bzw. Angehörige einen Teil selbst zahlen müssen, den sogenannten Eigenanteil. In diesem Eigenanteil sind neben den Pflegekosten, die den Zuschuss der Pflegekasse übersteigen, auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Kosten für Zusatzleistungen enthalten. Die genauen Kosten entnehmen Sie bitte unserer Preisübersicht.

Was zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Der Anteil der Pflegekosten durch die Pflegekasse bemisst sich am jeweiligen Pflegegrad. Beginnend mit dem Pflegegrad 2 sind die Leistungen dementsprechend gestaffelt:

• Pflegegrad 2 = 770 Euro
• Pflegegrad 3 = 1.262 Euro
• Pflegegrad 4 = 1.775 Euro
• Pflegegrad 5 = 2.005 Euro

Wenn Sie den Pflegegrad 1 haben und sich entscheiden, in ein Pflegeheim zu ziehen, erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro.

Was ist, wenn die Einkünfte für die Begleichung des Eigenanteiles nicht ausreichend sind?

In diesen Fällen kann beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe gestellt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Auch dabei helfen wir Ihnen gern.

Gibt es zusätzliche Kosten zu berücksichtigen?

Nicht im monatlichen Entgelt enthalten sind Kosten für zusätzliche Services und Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Fahrtendienste) aber auch für die Einkäufe der Dinge des täglichen Bedarfs.

Welche Sachen sollten bei Einzug vorhanden sein?

Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen werden grundsätzlich von der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Bitte bringen Sie persönliche Bekleidung (bestenfalls gekennzeichnet) in genügender Menge zum Einzug mit. Bereits in der Häuslichkeit genutzte personenbezogene Hilfsmittel, wie zum Beispiel Rollator, Rollstuhl etc. werden auch in unserer Einrichtung genutzt. Bitte bringen Sie diese ebenfalls mit.

Können eigene Möbel oder Einrichtungsgegenstände mitgebracht werden?

Unbedingt. Unsere Zimmer sind zwar modern und komfortabel ausgestattet, das ersetzt aber nicht die eigene Zimmergestaltung durch liebgewonnene persönliche Einrichtungsgegenstände. Gestalten Sie sich das neue Zuhause so gemütlich und heimisch wie möglich. Sprechen Sie Ihre Wünsche bitte rechtzeitig mit der Einrichtungsleitung ab.

Wie werde ich ärztlich/ therapeutisch betreut?

Die ärztliche Betreuung übernehmen in der Regel auch weiterhin Ihre behandelnden Ärzt:innen. Bitte klären Sie vor dem Einzug, ob Ihr Art oder Ärztin in unsere Einrichtung zum Hausbesuch kommt. Bei der Vermittlung von fachärztlichen Terminen sind wir Ihnen gern behilflich. Auch therapeutische Leistungen können Sie wie gewohnt durch die Ihnen vertrauten Therapeut:innen erbringen lassen(z.B. Physio- oder Ergotherapie). Andernfalls sind wir auch gern bei der Vermittlung behilflich.

Können Haustiere gehalten werden?

In Absprache mit der Einrichtungsleitung ist dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine artgerechte Haltung und Versorgung dauerhaft durch die betreffenden Bewohner:innen oder Angehörige sichergestellt ist.

Gibt es Besuchszeiten?

Besuchszeiten gibt’s im Krankenhaus, aber nicht bei uns. Ihre Gäste sind auch unsere Gäste – und jederzeit herzlich willkommen. Wir bitten jedoch um Rücksichtnahme während der Ruhezeiten.

Kochen Sie in der Einrichtung selbst?

Ja, wir kochen ausschließlich selbst. Unser Küchenteam kann deshalb auch auf individuelle Wünsche eingehen. Grundsätzlich bieten wir zum Mittagsessen zwei Menüs zur Auswahl und bieten diese bei Bedarf auch in speziellen Kostformen (zum Beispiel bei Kau- und Schluckbeschwerden) an.

Welche Ausstattung haben die Zimmer?

Unsere Zimmer verfügen über ein Duschbad für jeweils zwei Bewohner:innen. Zur Grundausstattung zählen neben dem modernen Bett mit pflegespezifischen Funktionen auch ein Kleiderschrank und Sideboard sowie ein Tisch und zwei Stühle. Eigene Einrichtungsgegenstände sind erwünscht, um sich so heimisch wie möglich zu fühlen. Alle Zimmer verfügen über den hausinternen Notruf sowie Fernseh- und Telefonanschluss.

Finden Feste und Veranstaltungen in ihrer Einrichtung statt?

Aber ja. Jahreszeitliche Feste werden in unserer Einrichtung gelebt und gepflegt. Und darüber hinaus finden wir immer einen Grund (oder mehrere), um zu feiern.

Was ist die Tagespflege?

Pflegebedürftige Personen werden an Wochentagen in kleinen Gruppen betreut. Im Vordergrund steht die Alltagstrukturierung mit vielseitigen Angeboten zur aktiven Tagesgestaltung, die der Förderung und den Erhalt der individuellen Fähigkeiten dienen. Die pflegenden Angehörigen können so beruhigt ihrem Berufsalltag oder ihren Wegen nachgehen.

Wann empfiehlt sich eine Tagespflege?

Wenn eine ambulante Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht, aber eine stationäre Pflege im Pflegeheim noch nicht nötig ist, dann ist eine Tagespflege die optimale Lösung. Sowohl für die Betroffenen, als auch für die Angehörigen.

Muss der Betroffene vor Ort sein, oder geht das auch in den eigenen 4 Wänden?

In der Regel holt ein Fahrdienst die Tagesgäste aus ihren Wohnungen ab und bringt sie in die Tagespflegeeinrichtung. Nach der vereinbarten Pflege- und Betreuungszeit werden die Tagesgäste vom Fahrdienst abgeholt und nach Hause gebracht.

Was kostet die Tagespflege?

Tagespflege bedeutet, dass die Pflegebedürftigen eigentlich zu Hause, zum Teil aber (tagsüber) in einer Einrichtung gepflegt und betreut wird. Tagespflege kommt immer dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Zum Beispiel, wenn die Pflegeperson berufstätig ist.

Seit dem 01. Januar 2015 können die Leistungen der Tagespflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Tagespflege wird also nicht mehr auf Pflegegeld oder -sachleistungen angerechnet.

Bis zu welchem festgelegten Höchstbetrag Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Grade der Pflegebedürftigkeit Leistungen / Monat
(Angaben in EUR)
Pflegegrad 1 125 (Einsatz des Entlastungsbeitrages)
Pflegegrad 2 689
Pflegegrad 3 1.298
Pflegegrad 4 1.612
Pflegegrad 5 1.995

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil sind vom Pflegebedürftigen in der Regel selbst zu tragen.

Wie wird mein (anteiliges) Pflegegeld gekürzt, wenn ich die Tagespflege nutze?

Nein, Ihr Anspruch für die ambulante häusliche Pflege bleibt Ihnen zu 100% erhalten.

Kann ich auch ohne Pflegegrad die Tagespflege besuchen?

Das können Sie! Jedoch übernimmt die Pflegekasse keine Kosten. Sie müssten den Tagessatz vollumfänglich selbst tragen.

Wie wird ein Pflegegrad beantragt/ausgestellt?

Der erste Schritt: Stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen.
Diese beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die pflegebedürftige Person persönlich zu begutachten. Dabei wird der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit der Pflegegrad festgelegt. Die gutachtenden Personen des MDK sind häufig Ärzt:innen oder Fachkräfte aus dem Bereich der Alten- oder Krankenpflege.
Um der pflegebedürftigen Person eine gewisse Sicherheit zu bieten, erfolgt die Begutachtung in seiner ‚gewohnten Umgebung‘. Dies kann sowohl die eigene Wohnung als auch eine Einrichtung der stationären Altenpflege sein. Die Gutachter:innen müssen sich vorher anmelden. In einem etwa einstündigen Gespräch werden Betroffene befragt sowie dessen Angehörige nach seinem gesundheitlichen Zustand und dem Hilfebedarf. Anschließend wird auf Grundlage der Kriterien des Pflegeversicherungsgesetzes eine Empfehlung zur Einstufung erarbeitet. Diese wird der zuständigen Pflegekasse mitgeteilt, welche die Leistungsentscheidung trifft. Sind die Betroffenen mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann Widerspruch eingelegt werden.
Gern unterstützen wir Sie bei Bedarf bei der Beantragung und den administrativen Angelegenheiten.

Wie gestaltet sich ein tyischer Tag in der Tagespflege?

Die übliche Betreuung & Pflege findet in der Regel täglich (Mo-Fr.) von 08.00 – 16.00 Uhr statt. Durch den Fahrdienst der Tagespflege werden die angemeldeten Gäste von ihrem Zuhause abgeholt. In der Tagespflegeeinrichtung finden dann gemeinsame Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Vesper) und gemeinschaftliche und/oder individuelle Beschäftigungen (z.B. Lesen, Kartenspiele, Gedächtnistrainings etc.) sowie bei Bedarf pflegerische Maßnahmen statt. Nach Ende der Betreuung werden die Gäste durch den Fahrdienst wieder nach Hause gebracht.

Was passiert, wenn ich an einem vertraglich vereinbarten Tag nicht kommen kann bzw. möchte?

Wir rechnen nur die Tage mit Ihrer Pflegekasse und Ihnen ab, die Sie tatsächlich anwesend waren. Wir bitten Sie lediglich darum, sich am Vortag bis Mittag abzumelden, um unnötige Essensbestellungen und Anfahrten zu vermeiden.

Kann ich die Besuchstage kurzfristig oder zeitweise ändern?

Sie können die Besuchstage nach Absprache mit der Teamleitung ändern. Bei längerfristigen Absprachen ist jedoch eine Vertragsanpassung erforderlich.

Was passiert mit meinem Platz, wenn ich eine längere Zeit krank oder abwesend bin?

Der Platz bleibt Ihnen erhalten. Wenn Ihre Situation einen Besuch bei uns jedoch nicht mehr zulässt, dann kündigen Sie einfach den mit uns geschlossenen Vertrag.

Was ist ambulante Pflege?

Mit ambulanter Pflege, auch „häusliche Pflege“ oder Pflege Zuhause genannt, erhalten pflegebedürftige Menschen medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld. Die ambulante Pflege und die Betreuung von Pflegebedürftigen kann sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst als auch durch pflegende Angehörige durchgeführt werden. Ambulante Pflegedienste kommen bei Bedarf mehrmals in der Woche oder mehrmals täglich ins Haus und entlasten Betroffene sowie Angehörige.

Welche Leistungen beinhaltet die ambulante Pflege?

Das Leistungsangebot der ambulanten Pflege, durch einen Pflegedienst erbracht, ist sehr vielfältig und beinhaltet verschiedene Leistungsbereiche. Dies sind vor allem:

  • körperbezogene Pflege wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit,
  • pflegerische Betreuung, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte,
  • häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen,
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten sowie
  • Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung.

Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

Wer ist pflegebedürftig?

Die Pflegebedürftigkeit wird per Gesetz (konkret geregelt im elften Buch des Sozialgesetzbuches) definiert. Demnach sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Wie wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Auf Beantragung entscheidet letztlich die Pflegekasse, ob der Versicherte im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig ist. Sie orientiert sich dabei an der Einschätzung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Um einen Pflegegrad zu beantragen, reichen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag für einen Pflegegrad ein. Der Antrag kann von einem Angehörigen, vom Pflegebedürftigen selber, mit Hilfe unserer Pflegedienste oder gemeinsam mit der Hausärztin oder dem Hausarzt eingereicht werden. Anträge bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse (vor Ort, per Post oder im Internet).

Wie wird ein Pflegegrad beantragt/ausgestellt?

Der erste Schritt: Stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen.
Diese beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die pflegebedürftige Person persönlich zu begutachten. Dabei wird der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit der Pflegegrad festgelegt. Die gutachtenden Personen des MDK sind häufig Ärzt:innen oder Fachkräfte aus dem Bereich der Alten- oder Krankenpflege.
Um der pflegebedürftigen Person eine gewisse Sicherheit zu bieten, erfolgt die Begutachtung in seiner ‚gewohnten Umgebung‘. Dies kann sowohl die eigene Wohnung als auch eine Einrichtung der stationären Altenpflege sein. Die Gutachter:innen müssen sich vorher anmelden. In einem etwa einstündigen Gespräch werden Betroffene befragt sowie dessen Angehörige nach seinem gesundheitlichen Zustand und dem Hilfebedarf. Anschließend wird auf Grundlage der Kriterien des Pflegeversicherungsgesetzes eine Empfehlung zur Einstufung erarbeitet. Diese wird der zuständigen Pflegekasse mitgeteilt, welche die Leistungsentscheidung trifft. Sind die Betroffenen mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann Widerspruch eingelegt werden.
Gern unterstützen wir Sie bei Bedarf bei der Beantragung und den administrativen Angelegenheiten.

Was kostet ambulante Pflege?

Durch Beitragszahlungen zur Pflegeversicherung erwirbt sich jeder gesetzliche Versicherte einen Rechtsanspruch auf Hilfe, wenn er pflegebedürftig wird. Dann übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für ambulante Pflegeleistungen: Pflegebedürftige erhalten Pflegesachleistungen (bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder Pflegegeld (bei Versorgung durch Angehörige). Da jede pflegebedürftige Person ganz unterschiedliche Hilfen benötigt, lassen sich der Umfang und damit auch die Kosten für Leistungen der ambulanten Pflege nicht pauschal nennen, sondern nur ganz grob einschätzen.

Was ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulante Pflegesachleistung (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren.

Was sind ambulante Pflegesachleistungen und wie hoch sind diese?

Die Pflegeversicherung übernimmt für pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (pro Monat). Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad 1: -/-

Pflegegrad 2: 689 EUR

Pflegegrad 3: 1.298 EUR

Pflegegrad 4: 1.612 EUR

Pflegegrad 5: 1.995 EUR

Was ist der Entlastungsbetrag und wer hat Anspruch darauf?

Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen um, dem Namen entsprechend, die pflegenden Angehörigen zu entlasten.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, bei Inanspruchnahme von

  • Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstehen.

Wird der Entlastungsbetrag für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auch um Hilfen bei der Haushaltsführung. Ausnahmen bestehen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Bei Ihnen kann der Entlastungsbetrag außerdem für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden.

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